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Zahnärztegesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

09.04.2008

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

4. Abschnitt

Zahnärzteliste

Führung der Zahnärzteliste

Paragraph 11, (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.

  1. Absatz 2,Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer;
    2. Ziffer 2
      Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum und Geburtsort;
    4. Ziffer 4
      Staatsangehörigkeit;
    5. Ziffer 5
      Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen Hochschulausbildung;
    6. Ziffer 6
      Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt;
    7. Ziffer 7
      Zustelladresse;
    8. Ziffer 8
      Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
    9. Ziffer 9
      Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
    10. Ziffer 10
      Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
    11. Ziffer 11
      Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
    12. Ziffer 12
      Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
    13. Ziffer 13
      auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
    14. Ziffer 14
      von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
    15. Ziffer 15
      Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
    16. Ziffer 16
      Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
    17. Ziffer 17
      Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
    18. Ziffer 18
      Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit.
  2. Absatz 3,Die unter Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie 8 bis 18 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
  3. Absatz 4,Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
    1. Ziffer eins
      zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
    2. Ziffer 2
      sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
    3. Ziffer 3
      über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
    in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
  4. Absatz 5,Die Zahnärzteliste ist nach
    1. Ziffer eins
      Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
    2. Ziffer 2
      Angehörigen des Dentistenberufs und
    3. Ziffer 3
      außerordentlichen Kammermitgliedern
    zu gliedern.

Schlagworte

Vorname, Berufsbezeichnung, Fortbildung, Name

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40070384

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