(2)Absatz 2,Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen Hochschulausbildung;
Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)Anmerkung, Ziffer 19, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,)