Bundesrecht konsolidiert

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Unfalluntersuchungsgesetz § 3

Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

16.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UUG 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Organisation der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes steht ein Leiter vor. Dieser wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt.
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist eine ständig eingerichtete unabhängige Untersuchungsstelle für die Sicherheit in den Bereichen, Schiene, Schifffahrt, Seilbahnen und Zivilluftfahrt. Sie nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr und führt eine umfassende Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen entweder selbst durch oder beaufsichtigt die Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung.
  3. Absatz 3,Die Untersuchungsbeauftragten gemäß Paragraph 5, Absatz 15, sind bei der Durchführung ihrer Sicherheitsuntersuchungen an keine Weisungen von Organen außerhalb der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gebunden.

Im RIS seit

15.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40139228

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/123/P3/NOR40139228

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