Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.05.2012

Abkürzung

UUG 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Organisation der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes steht ein Leiter vor. Dieser wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt.
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist eine ständig eingerichtete unabhängige Untersuchungsstelle für die Sicherheit in den Bereichen, Schiene, Schifffahrt, Seilbahnen und Zivilluftfahrt. Sie nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr und führt eine umfassende Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen entweder selbst durch oder beaufsichtigt die Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung.
  3. Absatz 3,Die Untersuchungsbeauftragten gemäß Paragraph 5, Absatz 15, sind bei der Durchführung ihrer Sicherheitsuntersuchungen an keine Weisungen von Organen außerhalb der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40139228