Bundesrecht konsolidiert

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Unfalluntersuchungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

15.05.2012

Abkürzung

UUG 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. Abschnitt
Organisation

Errichtung der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes

Paragraph 3,

Zur Untersuchung von Vorfällen sowie zur Unfallursachenforschung und Unfallprävention wird eine Unfalluntersuchungsstelle errichtet. Diese untersteht als Teil der Bundesanstalt für Verkehr dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie ist funktionell und organisatorisch unabhängig von allen Behörden und Parteien, deren Interessen mit den Aufgaben der Unfalluntersuchungsstelle kollidieren könnten.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40069543

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/123/P3/NOR40069543

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