Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

15.05.2012

Text

2. Abschnitt
Organisation

Errichtung der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes

Paragraph 3,

Zur Untersuchung von Vorfällen sowie zur Unfallursachenforschung und Unfallprävention wird eine Unfalluntersuchungsstelle errichtet. Diese untersteht als Teil der Bundesanstalt für Verkehr dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie ist funktionell und organisatorisch unabhängig von allen Behörden und Parteien, deren Interessen mit den Aufgaben der Unfalluntersuchungsstelle kollidieren könnten.