Bundesrecht konsolidiert

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Unfalluntersuchungsgesetz § 2

Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UUG 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Errichtung der unabhängigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes

Paragraph 2,

Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für die Bereiche Schiene, Schifffahrt, Seilbahnen und Zivilluftfahrt untersteht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie ist funktionell und organisatorisch unabhängig von allen Behörden und Parteien, öffentlichen und privaten Stellen, deren Interessen mit den Aufgaben einer Sicherheitsuntersuchungsstelle kollidieren könnten.

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40194194

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/123/P2/NOR40194194

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