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Unfalluntersuchungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

15.05.2012

Abkürzung

UUG 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Unter den Bereichen
    1. Ziffer eins
      Luftfahrt ist der Betrieb eines Zivilluftfahrzeuges im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,;
    2. Ziffer 2
      Schiene ist der Betrieb einer Haupt- und Nebenbahn (Paragraph 4, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60), einer Anschlussbahn (Paragraph 7, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60) und einer Straßenbahn, die ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehrt, wie Untergrundbahnen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60), einschließlich der Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Haupt-, Neben-, Anschluss- und Straßenbahn, die ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehrt;
    3. Ziffer 3
      Schifffahrt ist der Betrieb eines Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2003, auf Wasserstraßen gemäß Paragraph 15, leg. cit;
    4. Ziffer 4
      Seilbahn ist der Betrieb einer Eisenbahn im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, 2 a und 2 b ba des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,,
    zu verstehen.
  2. Absatz 2,Als Vorfälle nach diesem Gesetz gelten Unfälle und Störungen.
  3. Absatz 3,Als Unfall im Bereich Luftfahrt gilt ein Ereignis von Beginn des Anbordgehens von Personen mit Flugabsicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem alle diese Personen dieses Luftfahrzeug wieder verlassen haben, wenn hierbei
    1. Ziffer eins
      eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist
      1. Litera a
        an Bord des Luftfahrzeuges oder
      2. Litera b
        durch unmittelbare Berührung mit dem Luftfahrzeug oder einem seiner Teile, auch wenn sich dieser Teil von dem Luftfahrzeug gelöst hat, oder
      3. Litera c
        durch unmittelbare Einwirkung des Turbinen- oder Propellerstrahls des Luftfahrzeuges,
      es sei denn, dass diese Verletzungen dem Geschädigten durch sich selbst oder von einem anderen Fluggast zugefügt worden sind oder eine andere natürliche Ursache haben oder dass es sich um Verletzungen von unbefugt mitfliegenden Personen handelt, die sich außerhalb der den Fluggästen und den Besatzungsmitgliedern normalerweise zugänglichen Räumen verborgen hatten, oder
    2. Ziffer 2
      das Luftfahrzeug oder die Luftfahrzeugzelle einen Schaden erlitten hat und
      1. Litera a
        der Festigkeitsverband der Luftfahrzeugzelle, die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften dadurch beeinträchtigt worden sind und
      2. Litera b
        die Behebung dieses Schadens in aller Regel eine große Reparatur oder einen Austausch des beschädigten Luftfahrzeugteils erfordern würde, es sei denn, dass nach einem Triebwerkschaden oder Triebwerkausfall die Beschädigung des Luftfahrzeuges begrenzt ist auf das betroffene Triebwerk, seine Verkleidung oder sein Zubehör oder dass der Schaden an einem Luftfahrzeug begrenzt ist auf Schäden an Propellern, Flügelspitzen, Funkantennen, Bereifung, Bremsen, Beplankung oder auf kleinere Einbeulungen oder Löcher in der Außenhaut, oder
    3. Ziffer 3
      das Luftfahrzeug vermisst wird oder völlig unzugänglich ist.
  4. Absatz 4,Als Unfall im Bereich Schiene gilt jedes Ereignis:
    1. Ziffer eins
      bei dem Schienenfahrzeuge entgleisen oder miteinander kollidieren,
    2. Ziffer 2
      bei dem Menschen getötet oder schwer verletzt werden oder
    3. Ziffer 3
      bei dem Fahrzeuge, Infrastruktur oder die Umwelt beträchtlichen Schaden nehmen und die Regelung der Eisenbahnsicherheit oder die Steuerung von Sicherheit eindeutig betroffen ist.
  5. Absatz 5,Als Unfall in den Bereichen Schifffahrt und Seilbahnen gilt jedes Ereignis, bei dem eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist, ein unfallbeteiligtes Fahrzeug erheblich beschädigt wurde oder die Infrastruktur oder die Umwelt beträchtlichen Schaden genommen haben.
  6. Absatz 6,Als Störung in den in Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Bereichen gilt ein anderes Ereignis als ein Unfall, das mit dem Betrieb des jeweiligen Verkehrsmittels zusammenhängt und das den sicheren Betrieb beeinträchtigt oder, ausgenommen in den Bereichen Schiene, Seilbahnen und Schifffahrt beeinträchtigen könnte.
  7. Absatz 7,Als schwere Störung gilt eine Störung, deren Umstände darauf hindeuten, dass sich beinahe ein Unfall ereignet hätte.
  8. Absatz 8,Als Ursachen gelten Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse oder Umstände oder eine Kombination dieser Faktoren, die zu einem Unfall oder einer Störung geführt haben.
  9. Absatz 9,Als tödliche Verletzung gilt eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfallszeitpunkt den Tod zur Folge hat.
  10. Absatz 10,Als schwere Verletzung gilt eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die
    1. Ziffer eins
      einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 24 Stunden innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt der Verletzung erfordert oder
    2. Ziffer 2
      Knochenbrüche zur Folge hat (mit Ausnahme einfacher Brüche von Fingern, Zehen oder der Nase) oder
    3. Ziffer 3
      Risswunden zur Folge hat, die schwere Blutungen oder Verletzungen von Nerven-, Muskel- oder Sehnensträngen oder
    4. Ziffer 4
      Schäden an inneren Organen verursacht hat oder
    5. Ziffer 5
      Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder von mehr als 5% der Körperoberfläche zur Folge hat oder
    6. Ziffer 6
      Folge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber infektiösen Stoffen oder schädlicher Strahlung ist.
  11. Absatz 11,Untersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Verfahren zum Zweck der Verhütung von Vorfällen, das die Sammlung und Auswertung von Informationen, die Erarbeitung von Schlussfolgerungen einschließlich der Feststellung der Ursachen und gegebenenfalls die Erstellung von Sicherheitsempfehlungen umfasst.
  12. Absatz 12,Untersuchungsorgan ist eine Person, die auf Grund ihrer Qualifikation bei der Durchführung einer Untersuchung mitwirkt.
  13. Absatz 13,Untersuchungsleiter ist ein Untersuchungsorgan, dem auf Grund seiner Qualifikation die Verantwortung für Organisation, Durchführung und Beaufsichtigung einer Untersuchung übertragen wird.

Schlagworte

BGBl. Nr. 60/1957, Hauptbahn, Turbinenstrahl, Nervenstrang,
Muskelstrang

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40069542

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/123/P2/NOR40069542

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