Bundesrecht konsolidiert

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Unfalluntersuchungsgesetz § 17

Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

16.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UUG 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Wiederaufnahme der Sicherheitsuntersuchung

Paragraph 17,

Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat die Wiederaufnahme einer Sicherheitsuntersuchung anzuordnen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des endgültigen Untersuchungsberichtes neu hervorgekommene Tatsachen bekannt werden, auf Grund derer ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist.

Im RIS seit

15.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40139242

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