Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unfalluntersuchungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
16.05.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UUG 2005
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Wiederaufnahme der Sicherheitsuntersuchung
§ 17.Paragraph 17,
Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat die Wiederaufnahme einer Sicherheitsuntersuchung anzuordnen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des endgültigen Untersuchungsberichtes neu hervorgekommene Tatsachen bekannt werden, auf Grund derer ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist.
Im RIS seit
15.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20004333
Dokumentnummer
NOR40139242