Unfalluntersuchungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012,
BG
Paragraph 17
16.05.2012
UUG 2005
92 Luft- und Weltraumfahrt
Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat die Wiederaufnahme einer Sicherheitsuntersuchung anzuordnen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des endgültigen Untersuchungsberichtes neu hervorgekommene Tatsachen bekannt werden, auf Grund derer ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist.
16.01.2020
20004333
NOR40139242