Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unfalluntersuchungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
15.05.2012
Abkürzung
UUG 2005
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Wiederaufnahme der Untersuchung
§ 17.Paragraph 17,
Der Leiter der Unfalluntersuchungsstelle hat die Wiederaufnahme der Untersuchung anzuordnen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des Untersuchungsberichtes neu hervorgekommene Tatsachen bekannt werden, auf Grund derer ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2012
Gesetzesnummer
20004333
Dokumentnummer
NOR40069557