Unfalluntersuchungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,
Paragraph 17
01.01.2006
15.05.2012
Der Leiter der Unfalluntersuchungsstelle hat die Wiederaufnahme der Untersuchung anzuordnen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des Untersuchungsberichtes neu hervorgekommene Tatsachen bekannt werden, auf Grund derer ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist.