Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

15.05.2012

Text

Wiederaufnahme der Untersuchung

Paragraph 17,

Der Leiter der Unfalluntersuchungsstelle hat die Wiederaufnahme der Untersuchung anzuordnen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des Untersuchungsberichtes neu hervorgekommene Tatsachen bekannt werden, auf Grund derer ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist.