Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 79

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Durchführung der Schubhaft

Paragraph 79,
  1. Absatz eins,Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Landespolizeidirektion gilt Paragraph 53 c, Absatz eins bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern gemäß Paragraph 78, Absatz 6, gilt Paragraph 53 d, VStG.
  2. Absatz 2,Mündige Minderjährige dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.
  3. Absatz 2 a,Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn und solange – auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach Paragraph 2 b, GVG-B 2005 – gewährleistet ist, dass die Anhaltung deren körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet.
  4. Absatz 2 b,Nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten sind Schubhäftlinge, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, und Schubhäftlinge, bei denen dies nicht der Fall ist, getrennt voneinander anzuhalten.
  5. Absatz 2 c,Schubhäftlinge verschiedenen Geschlechts können gemeinsam in Schubhaft angehalten werden, wenn sie zueinander in einem Angehörigenverhältnis gemäß Artikel 3, Ziffer 9, der Statusverordnung stehen und sämtliche Betroffene der gemeinsamen Anhaltung zugestimmt haben.
  6. Absatz 3,Minderjährige Schubhäftlinge sind von Erwachsenen getrennt anzuhalten. Wurde auch gegen einen Elternteil, einen Erziehungsberechtigten oder die primäre Bezugsperson die Schubhaft verhängt, sind minderjährige Schubhäftlinge gemeinsam mit diesem oder dieser anzuhalten, es sei denn, dass ihr Wohl eine getrennte Anhaltung verlangt.
  7. Absatz 4,Die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Landespolizeidirektionen hat der Bundesminister für Inneres zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.
  8. Absatz 5,Sofern eine familien- und kindgerechte Unterbringung gewährleistet ist, ist Fremden, die zeitnah zu einer Abschiebung in Schubhaft angehalten sind, zu gestatten, dass sie von ihnen zur Obsorge anvertrauten Minderjährigen begleitet werden. Im Falle des Begleitens gelten die Schutznormen aus der Hausordnung sinngemäß für die Minderjährigen.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40278257

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P79/NOR40278257

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