Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 79
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
19.07.2015
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Durchführung der Schubhaft
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz eins,Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Landespolizeidirektion gilt § 53c Abs. 1 bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten gilt § 53d VStG.Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Landespolizeidirektion gilt Paragraph 53 c, Absatz eins bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten gilt Paragraph 53 d, VStG.
(2)Absatz 2,Fremde unter sechzehn Jahren dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.
(3)Absatz 3,Minderjährige Schubhäftlinge sind von Erwachsenen getrennt anzuhalten. Wurde auch gegen einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten die Schubhaft verhängt, sind minderjährige Schubhäftlinge gemeinsam mit diesem anzuhalten, es sei denn, dass ihr Wohl eine getrennte Anhaltung verlangt.
(4)Absatz 4,Die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Landespolizeidirektionen hat der Bundesminister für Inneres zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.
(5)Absatz 5,Sofern eine familien- und kindgerechte Unterbringung gewährleistet ist, ist Fremden, die zeitnah zu einer Abschiebung in Schubhaft angehalten sind, zu gestatten, dass sie von ihnen zur Obsorge anvertrauten Minderjährigen begleitet werden. Im Falle des Begleitens gelten die Schutznormen aus der Hausordnung sinngemäß für die Minderjährigen.
Im RIS seit
17.08.2012
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40141275