(1)Absatz eins,Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Landespolizeidirektion gilt § 53c Abs. 1 bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern gemäß § 78 Abs. 6 gilt § 53d VStG.Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Landespolizeidirektion gilt Paragraph 53 c, Absatz eins bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern gemäß Paragraph 78, Absatz 6, gilt Paragraph 53 d, VStG.