Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

7. Abschnitt
Festnahme-, Übernahme- und Durchsuchungsauftrag

Festnahmeauftrag und Übernahmeauftrag

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen (Festnahmeauftrag), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen und
    1. Ziffer eins
      der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
    2. Ziffer 2
      der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte, sein letzter bekannter Aufenthalt jedoch im Sprengel der Behörde liegt.
  2. Absatz 2,Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgt;
    2. Ziffer 2
      wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz eins und 70 Absatz eins,, Paragraph 10, AsylG 2005) nicht nachgekommen ist;
    3. Ziffer 3
      wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46,) erlassen werden soll oder
    4. Ziffer 4
      wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a,, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
  3. Absatz 3,Für einen Fremden, der durchbefördert (Paragraph 48,) werden soll, ist ein Übernahmeauftrag zu erlassen.
  4. Absatz 4,Festnahme- und Übernahmeauftrag ergehen in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; sie sind aktenkundig zu machen.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz eins und 2 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40128859

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