Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

7. Abschnitt
Festnahme-, Übernahme- und Durchsuchungsauftrag

Festnahmeauftrag und Übernahmeauftrag

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen (Festnahmeauftrag), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen und
    1. Ziffer eins
      der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
    2. Ziffer 2
      der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte, sein letzter bekannter Aufenthalt jedoch im Sprengel der Behörde liegt.
  2. Absatz 2,Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgt;
    2. Ziffer 2
      wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz eins und 70 Absatz eins,, Paragraph 10, AsylG 2005) nicht nachgekommen ist;
    3. Ziffer 3
      wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46,) erlassen werden soll oder
    4. Ziffer 4
      wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a,, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
  3. Absatz 3,Für einen Fremden, der durchbefördert (Paragraph 48,) werden soll, ist ein Übernahmeauftrag zu erlassen.
  4. Absatz 4,Festnahme- und Übernahmeauftrag ergehen in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; sie sind aktenkundig zu machen.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz eins und 2 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.