Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 74
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
30.06.2011
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
7. Abschnitt
Festnahme-, Übernahme- und Durchsuchungsauftrag
Festnahmeauftrag und Übernahmeauftrag
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen (Festnahmeauftrag), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen und
der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte, sein letzter bekannter Aufenthalt jedoch im Sprengel der Behörde liegt.
(2)Absatz 2,Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgt;wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgt;
wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG 2005) nicht nachgekommen ist;wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraph 67,, Paragraph 10, AsylG 2005) nicht nachgekommen ist;
wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46) erlassen werden soll oderwenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46,) erlassen werden soll oder
wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung, einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens ausländischer Behörden, nicht Folge geleistet hat.
(3)Absatz 3,Für einen Fremden, der durchbefördert (§ 48) werden soll, ist ein Übernahmeauftrag zu erlassen.Für einen Fremden, der durchbefördert (Paragraph 48,) werden soll, ist ein Übernahmeauftrag zu erlassen.
(4)Absatz 4,Festnahme- und Übernahmeauftrag ergehen in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; sie sind aktenkundig zu machen.
(5)Absatz 5,In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.In den Fällen des Absatz eins und 2 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
Im RIS seit
15.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2011
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40112536