Vollziehung
§ 72.Paragraph 72,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 39 Abs. 5 und 57 Abs. 9 die Bundesregierung, hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hinsichtlich der §§ 35 Abs. 1 und 57 Abs. 7 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 57 Abs. 5, soweit die Zivilgerichte betroffen sind, und des Abs. 6 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich des § 35 Abs. 3 2. Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der §§ 60 Abs. 6 letzter Satz und 66 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 39, Absatz 5 und 57 Absatz 9, die Bundesregierung, hinsichtlich des Paragraph 70,, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 68, der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hinsichtlich der Paragraphen 35, Absatz eins und 57 Absatz 7, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des Paragraph 57, Absatz 5,, soweit die Zivilgerichte betroffen sind, und des Absatz 6, der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz 3, 2. Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Paragraphen 60, Absatz 6, letzter Satz und 66 Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.