Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Rückkehrhilfe

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Einem Asylwerber kann in jedem Stadium des Asylverfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Asylverfahrens.
  2. Absatz 2,Entschließt sich ein Asylwerber dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (Paragraph 12, GVG-B 2005). Der Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) ist in der Erstaufnahmestelle dem abschließenden Gespräch über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehen.

Anmerkung

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40141107

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