Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Text

Rückkehrhilfe

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Einem Asylwerber kann in jedem Stadium des Asylverfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Asylverfahrens.
  2. Absatz 2,Entschließt sich ein Asylwerber dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (Paragraph 12, GVG-B 2005). Der Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) ist in der Erstaufnahmestelle dem abschließenden Gespräch über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehen.