Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 67

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Integration von Asylberechtigen und subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, haben unverzüglich nach Zuerkennung des Status zum Zwecke der Integrationsförderung bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds persönlich zu erscheinen. Diese Pflicht ist dem Fremden zugleich mit Zuerkennung des Status zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Wird ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 eingeleitet, können das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht beim Österreichischen Integrationsfonds Auskunft über die Teilnahme des Fremden an Maßnahmen im Rahmen der Integrationsförderung des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere an Sprachkursen und Kursen über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, sowie über allfällige Kursergebnisse verlangen. Die Auskunft kann bei der Beurteilung des Grades der Integration im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) entsprechend berücksichtigt werden.

Schlagworte

Privatleben

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40180799

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