Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Asylgerichtshof

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
    1. Ziffer eins
      Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
    2. Ziffer 2
      Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
  2. Absatz 2,Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3,Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
    1. Ziffer eins
      zurückweisende Bescheide
      1. Litera a
        wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
      2. Litera b
        wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
      3. Litera c
        wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
    2. Ziffer 2
      die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
  4. Absatz 4,Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40095604

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