Absatz eins,Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
- Ziffer einsBeschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
- Ziffer 2Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.