(5a)Absatz 5 a,Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a sind, ist dieser zu entziehen, wenn eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 50 FPG nicht erlassen werden kann, aber nachträglich ein Ausschlussgrund gemäß Art. 17 der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird.Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, sind, ist dieser zu entziehen, wenn eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Paragraph 50, FPG nicht erlassen werden kann, aber nachträglich ein Ausschlussgrund gemäß Artikel 17, der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird.