(1)Absatz eins,Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung (§ 67) nachgekommen ist. § 73 gilt.Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 67,) nachgekommen ist. Paragraph 73, gilt.