Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Entscheidungen gemäß Paragraphen 52 bis 56 ergehen in Bescheidform und haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Drittstaatsangehörigen verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG wiedereingesetzt zu werden.
  2. Absatz 2,Gegen die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, ist eine gesonderte Berufung nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird.
  4. Absatz 4,Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
  5. Absatz 5,Die Durchsetzbarkeit des Rückkehrverbots wird gehemmt, solange dem Drittstaatsangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Das Rückkehrverbot ist nach jeder Verlängerung des Aufenthaltsrechts (Paragraph 8, AsylG 2005) von Amts wegen zu überprüfen.

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40128844

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