Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Text

Gegenstandslosigkeit der Ausweisung

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 67,) nachgekommen ist. Paragraph 73, gilt.
  2. Absatz 2,Eine Ausweisung wird ferner gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wird.