Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

5. Hauptstück
Aufenthaltsbewilligungen

Rotationsarbeitskräfte

Paragraph 58,

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Rotationsarbeitskraft (Paragraph 2, Absatz 10, AuslBG) ausgestellt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. Ziffer 2
    eine Sicherungsbescheinigung oder eine Berechtigung für Rotationsarbeitskräfte nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40067989

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