Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

5. Hauptstück
Aufenthaltsbewilligungen

Rotationsarbeitskräfte

Paragraph 58,

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Rotationsarbeitskraft (Paragraph 2, Absatz 10, AuslBG) ausgestellt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. Ziffer 2
    eine Sicherungsbescheinigung oder eine Berechtigung für Rotationsarbeitskräfte nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.