Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
Text
5. Hauptstück
Aufenthaltsbewilligungen
Rotationsarbeitskräfte
§ 58.Paragraph 58,
Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Rotationsarbeitskraft (§ 2 Abs. 10 AuslBG) ausgestellt werden, wenn Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Rotationsarbeitskraft (Paragraph 2, Absatz 10, AuslBG) ausgestellt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
eine Sicherungsbescheinigung oder eine Berechtigung für Rotationsarbeitskräfte nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.