Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 58
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
30.09.2017
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
5. Hauptstück
Aufenthaltsbewilligungen
Rotationsarbeitskräfte
§ 58.Paragraph 58,
Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Rotationsarbeitskraft (§ 2 Abs. 10 AuslBG) ausgestellt werden, wenn Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Rotationsarbeitskraft (Paragraph 2, Absatz 10, AuslBG) ausgestellt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
eine Sicherungsbescheinigung oder eine Berechtigung für Rotationsarbeitskräfte nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz oder ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 AuslBG vorliegt.eine Sicherungsbescheinigung oder eine Berechtigung für Rotationsarbeitskräfte nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz oder ein Fall des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, AuslBG vorliegt.
Im RIS seit
15.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40112609