Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sachliche Zuständigkeit im Inland

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Den Landespolizeidirektionen obliegt
    1. Ziffer eins
      die Besorgung der Fremdenpolizei (Paragraph 2, Absatz 2,);
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. Ziffer 3
      die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz;
    2. Ziffer 4
      die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach Paragraph 112, und
    3. Ziffer 5
      die Vorschreibung von Kosten nach Paragraph 113,
  2. Absatz eins a,Dem Bundesamt obliegt
    1. Ziffer eins
      die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück,
    2. Ziffer 2
      die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und
    3. Ziffer 3
      die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück.
  3. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat zur Erleichterung des Reiseverkehrs oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch Verordnung die Landespolizeidirektionen zu ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zu erteilen und zu verlängern.
  4. Absatz 3,Die Erteilung von Visa mit Ausnahme von Flugtransitvisa sowie die Verlängerung von Visa obliegt ausschließlich jenen Landespolizeidirektionen auf die sich eine Ermächtigung gemäß Absatz 2, bezieht. Zur Annullierung von Visa, soweit es sich um nationale Visa handelt nur jener, die von Österreich erteilt wurden, ist jede Landespolizeidirektion ermächtigt. Die gemäß Artikel 13, der VIS-Verordnung erforderliche Eingabe von Daten annullierter Visa im VIS ist von der zuständigen Behörde durchzuführen.
  5. Absatz 4,Die Erteilung oder die Annullierung von Dienstvisa obliegt dem Bundesminister für Inneres.
  6. Absatz 5,Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahen Gebieten der Republik Österreich vorsehen (Paragraph 17, Absatz 2,), können auch andere Behörden als die Landespolizeidirektionen zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.
  7. Absatz 6,Enthält eine der in Absatz 5, erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den örtlich zuständigen Landespolizeidirektionen. Der Bundesminister für Inneres kann diese durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines vertragsschließenden Staates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.

Im RIS seit

30.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40171310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P5/NOR40171310

Navigation im Suchergebnis