Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sachliche Zuständigkeit im Inland

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Den Fremdenpolizeibehörden erster Instanz obliegt
    1. Ziffer eins
      die Besorgung der Fremdenpolizei (Paragraph 2, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      die Ausstellung von Dokumenten für Fremde (Paragraph 2, Absatz 3,), ausgenommen Rückkehrausweise gemäß Paragraph 96,;
    3. Ziffer 3
      die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz;
    4. Ziffer 4
      die Verhängung von Sanktionen nach Paragraph 112, und
    5. Ziffer 5
      die Vorschreibung von Kosten nach Paragraph 113,
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies der Erleichterung des Reiseverkehrs dient oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung die Fremdenpolizeibehörden erster Instanz ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zu erteilen.
  3. Absatz 3,Die Erteilung von Visa mit Ausnahme von Flugtransitvisa obliegt ausschließlich jenen Fremdenpolizeibehörden erster Instanz, auf die sich eine Ermächtigung gemäß Absatz 2, bezieht. Die Fremdenpolizeibehörden erster Instanz sind ermächtigt, Visa B und C sowie von Österreich erteilte Visa D und D+C an Grenzübergangsstellen für ungültig zu erklären.
  4. Absatz 4,Die Erteilung oder die Ungültigerklärung von Dienstvisa obliegt dem Bundesminister für Inneres, jene von Diplomatenvisa dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.
  5. Absatz 5,Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahen Gebieten der Republik Österreich vorsehen (Paragraph 17, Absatz 2,), können auch andere als die Fremdenpolizeibehörden erster Instanz zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.
  6. Absatz 6,Enthält eine der in Absatz 5, erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörden erster Instanz. Der Bundesminister für Inneres kann diese durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines vertragsschließenden Staates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067809

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P5/NOR40067809

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