Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sachliche Zuständigkeit im Inland

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Den Fremdenpolizeibehörden erster Instanz obliegt
    1. Ziffer eins
      die Besorgung der Fremdenpolizei (Paragraph 2, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      die Ausstellung von Dokumenten für Fremde (Paragraph 2, Absatz 3,), ausgenommen Rückkehrausweise gemäß Paragraph 96,;
    3. Ziffer 3
      die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz;
    4. Ziffer 4
      die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach Paragraph 112, und
    5. Ziffer 5
      die Vorschreibung von Kosten nach Paragraph 113,
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat zur Erleichterung des Reiseverkehrs oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch Verordnung die Fremdenpolizeibehörden erster Instanz zu ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zu erteilen und zu verlängern.
  3. Absatz 3,Die Erteilung von Visa mit Ausnahme von Flugtransitvisa sowie die Verlängerung von Visa obliegt ausschließlich jenen Fremdenpolizeibehörden erster Instanz auf die sich eine Ermächtigung gemäß Absatz 2, bezieht. Zur Ungültigerklärung (Paragraph 26,) von Visa, soweit es sich um nationale Visa handelt nur jener, die von Österreich erteilt wurden, ist jede Fremdenpolizeibehörde erster Instanz ermächtigt. Die gemäß Artikel 13, der VIS-Verordnung erforderliche Eingabe von Daten ungültig erklärter Visa im VIS ist im Wege der gemäß Absatz 2, ermächtigten Behörden durchzuführen.
  4. Absatz 4,Die Erteilung oder die Ungültigerklärung von Dienstvisa und Visa gemäß Paragraph 21, Absatz 8, obliegt dem Bundesminister für Inneres, jene von Diplomatenvisa dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.
  5. Absatz 5,Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahen Gebieten der Republik Österreich vorsehen (Paragraph 17, Absatz 2,), können auch andere als die Fremdenpolizeibehörden erster Instanz zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.
  6. Absatz 6,Enthält eine der in Absatz 5, erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörden erster Instanz. Der Bundesminister für Inneres kann diese durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines vertragsschließenden Staates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40128818

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P5/NOR40128818

Navigation im Suchergebnis