Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 42, kann eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, ein Quotenplatz vorhanden ist.
  2. Absatz 2,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 44, Absatz 2, kann quotenfrei eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
  3. Absatz 3,Familienangehörigen von Schlüsselkräften (Paragraph 41,) kann eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” für eine Dauer von höchstens 18 Monaten erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist.
  4. Absatz 4,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist und
    3. Ziffer 3
      der Zusammenführende
      1. Litera a
        einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” innehat;
      2. Litera b
        eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” innehat;
      3. Litera c
        eine Niederlassungsbewilligung außer eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” nach Paragraph 42, innehat und die Integrationsvereinbarung (Paragraph 14,) erfüllt hat oder
      4. Litera d
        Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
  5. Absatz 5,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, b und d, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles weiterhin erfüllen, nach Ablauf von zwölf Monaten ab Niederlassung eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40067977

Navigation im Suchergebnis