Absatz eins,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 42, kann eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn
- Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
- Ziffer 2im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, ein Quotenplatz vorhanden ist.