Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 42, kann eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, ein Quotenplatz vorhanden ist.
  2. Absatz 2,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 44, Absatz 2, kann quotenfrei eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
  3. Absatz 3,Familienangehörigen von Schlüsselkräften (Paragraph 41,) kann eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” für eine Dauer von höchstens 18 Monaten erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist.
  4. Absatz 4,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist und
    3. Ziffer 3
      der Zusammenführende
      1. Litera a
        einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” innehat;
      2. Litera b
        eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” innehat;
      3. Litera c
        eine Niederlassungsbewilligung außer eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” nach Paragraph 42, innehat und die Integrationsvereinbarung (Paragraph 14,) erfüllt hat oder
      4. Litera d
        Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
  5. Absatz 5,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, b und d, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles weiterhin erfüllen, nach Ablauf von zwölf Monaten ab Niederlassung eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” zu erteilen.
  6. Absatz 6,Soll im Fall einer Familienzusammenführung (Absatz 4,) eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40104966

Navigation im Suchergebnis