Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.03.2009
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Niederlassungsbewilligung - beschränkt
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen mit einer “Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft” kann quotenfrei eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
(2)Absatz 2,Drittstaatsangehörige, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40067975