Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Niederlassungsbewilligung - beschränkt

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen mit einer “Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft” kann quotenfrei eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
  2. Absatz 2,Drittstaatsangehörige, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40067975

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