Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

01.04.2011

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Niederlassungsbewilligung - beschränkt

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen mit einer „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ kann eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      in den letzten 18 Monaten eine Tätigkeit als selbständige Schlüsselkraft (Paragraph 24, AuslBG) ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
  2. Absatz 2,Drittstaatsangehörige, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
  3. Absatz 3,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
  4. Absatz 4,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und
    2. Ziffer 2
      mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.
    Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
  5. Absatz 5,Anträge gemäß Absatz 4, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Absatz 4, eingeleitet wurde und
    2. Ziffer 2
      die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß Absatz 4, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins und 2 jedenfalls vorzuliegen haben.
    Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer 2, hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen. Verfahren gemäß Absatz 4, gelten als eingestellt, wenn der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat.

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40112596

Navigation im Suchergebnis