Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 43d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43d

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aufnahmevereinbarung

Paragraph 43 d,

Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Vertragspartner;
  2. Ziffer 2
    den Zweck, die Dauer und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
  3. Ziffer 3
    Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte;
  4. Ziffer 4
    die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen;
  5. Ziffer 5
    die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;
  6. Ziffer 6
    gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist.

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40205362

Navigation im Suchergebnis