Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43d
Inkrafttretensdatum
01.09.2018
Außerkrafttretensdatum
23.12.2020
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Aufnahmevereinbarung
§ 43d.Paragraph 43 d,
Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
den Zweck, die Dauer und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte;
die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen;
die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;
gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist.
Im RIS seit
17.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40205362