Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43d
Inkrafttretensdatum
01.10.2017
Außerkrafttretensdatum
18.10.2017
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Aufnahmevereinbarung
§ 43d.Paragraph 43 d,
Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte.
Im RIS seit
18.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40194466