Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43 d

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aufnahmevereinbarung

Paragraph 43 d,

Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Vertragspartner;
  2. Ziffer 2
    den Zweck, die Dauer und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
  3. Ziffer 3
    Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte;
  4. Ziffer 4
    die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen;
  5. Ziffer 5
    die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;
  6. Ziffer 6
    gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40205362