Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Aufnahmevereinbarung
§ 43d.Paragraph 43 d,
Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
den Zweck, die Dauer und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte;
die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen;
die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;
gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist.