Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Gemeindewachkörper

Paragraph 4,

Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers zur Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes der Fremdenpolizeibehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden. Sie schreiten bei der Vollziehung dieser Aufgaben für die Fremdenpolizeibehörde ein und können sich der Befugnisse nach diesem Bundesgesetz bedienen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors. Die Unterstellung ist

  1. Ziffer eins
    auf Antrag der Gemeinde aufzuheben oder
  2. Ziffer 2
    auf Antrag der Fremdenpolizeibehörde erster Instanz aufzuheben, wenn der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.
Die Aufhebung der Ermächtigung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors.

Im RIS seit

23.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40139083

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P4/NOR40139083

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