Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Gemeindewachkörper
§ 4.Paragraph 4,
Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers zur Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes der Fremdenpolizeibehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden. Sie schreiten bei der Vollziehung dieser Aufgaben für die Fremdenpolizeibehörde ein und können sich der Befugnisse nach diesem Bundesgesetz bedienen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Sicherheitsdirektors. Die Unterstellung ist
auf Antrag der Gemeinde aufzuheben oder
auf Antrag der Fremdenpolizeibehörde erster Instanz aufzuheben, wenn der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.
Die Aufhebung der Ermächtigung erfolgt mit Verordnung des Sicherheitsdirektors.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40067808