auf Antrag der Gemeinde aufzuheben oder
Fremdenpolizeigesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,
Paragraph 4
01.09.2012
31.12.2013
Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers zur Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes der Fremdenpolizeibehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden. Sie schreiten bei der Vollziehung dieser Aufgaben für die Fremdenpolizeibehörde ein und können sich der Befugnisse nach diesem Bundesgesetz bedienen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors. Die Unterstellung ist