Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Festnahme

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, auf frischer Tat betreten oder
    2. Ziffer 2
      er seiner Verpflichtung nach Paragraph 32, Absatz eins, nicht nachkommt.
  2. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,
    1. Ziffer eins
      gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 74, Absatz eins, oder 2) besteht, um ihn der Behörde vorzuführen;
    2. Ziffer 2
      der innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt betreten wird oder
    3. Ziffer 3
      der auf Grund einer Übernahmserklärung (Paragraph 19,) eingereist ist.
  3. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber und Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (Paragraph 10, AsylG 2005) erlassen wurde;
    2. Ziffer 2
      gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
    3. Ziffer 3
      gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (Paragraphen 53, oder 54), oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (Paragraph 60,) verhängt worden ist oder
    4. Ziffer 4
      auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
  4. Absatz 4,In den Fällen der Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
  5. Absatz 5,Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Absatz eins bis zu 24 Stunden und in den Fällen der Absatz 2 und 3 bis zu 48 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Absatz 6,, Paragraph 77, Absatz 5, oder in Schubhaft möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
  6. Absatz 6,Fremde, für die ein Übernahmeauftrag zwecks Durchbeförderung (Paragraph 74, Absatz 3,) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen; die Anhaltung ist bis zu 72 Stunden zulässig. Kann die Durchbeförderung während dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist eine weitere Freiheitsentziehung nur zulässig, wenn die Behörde die Schubhaft anordnet. Eine Verständigung der Behörde von der Übernahme eines solchen Fremden ist nicht erforderlich.

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40112525

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