Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn
- Ziffer einssie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, auf frischer Tat betreten oder
- Ziffer 2er seiner Verpflichtung nach Paragraph 32, Absatz eins, nicht nachkommt.