Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.11.2017

Außerkrafttretensdatum

31.10.2017

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Festnahme und Anhaltung

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn
    1. Ziffer eins
      sie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, auf frischer Tat betreten,
    2. Ziffer 2
      er seiner Verpflichtung nach Paragraph 32, Absatz eins, nicht nachkommt oder
    3. Ziffer 3
      er eine Gebietsbeschränkung nach Paragraph 52 a,, eine Wohnsitzauflage nach Paragraph 57,, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach Paragraph 15 b, AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG 2005 missachtet.
  2. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen und bis zu 48 Stunden anzuhalten,
    Anmerkung, Ziffer eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. Ziffer 3
      der auf Grund einer Übernahmeerklärung (Paragraph 19,) eingereist ist.
  3. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn er
    1. Ziffer eins
      nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und binnen 14 Tagen betreten wird,
    2. Ziffer 2
      innerhalb von 14 Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens zurückgenommen werden musste,
    3. Ziffer 3
      innerhalb von 14 Tagen, nachdem sein visumfreier oder visumpflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig ist, betreten wird, oder
    4. Ziffer 4
      während eines Ausreisevorganges bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wird.
  4. Absatz 4,In den Fällen der Absatz eins, oder 3 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
  5. Absatz 5,Die zuständige Landespolizeidirektion ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Absatz 3 bis zu 48 Stunden zulässig, wenn dies die Landespolizeidirektion zur Sicherung der Zurückschiebung anordnet. Dem festgenommenen Fremden ist die erfolgte Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
  6. Absatz 5 a,Kann eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 45, nicht während einer Anhaltung gemäß Absatz 5, abgeschlossen werden und beruht dies auf Gründen, die nicht von der Landespolizeidirektion zu vertreten sind, so ist eine Anhaltung bis zu insgesamt 14 Tagen zulässig, wenn die Landespolizeidirektion dies zur Sicherung der Zurückschiebung mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anordnet und die Zurückschiebung innerhalb der Dauer der Anhaltung wahrscheinlich ist. Dies gilt auch, wenn der Fremde seinen Verpflichtungen aus einem angeordneten gelinderen Mittel gemäß Absatz 7, nicht nachkommt.
  7. Absatz 5 b,Die zuständige Landespolizeidirektion kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn die Zustimmung zur Rückübernahme des Fremden vorliegt und die Vorführung zur Sicherung der Zurückschiebung erforderlich ist. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Vorliegen eines Festnahmeauftrages ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen. Die Anhaltung ist diesfalls bis zu 72 Stunden zulässig.
  8. Absatz 6,Fremde, für die ein Übernahmeauftrag zwecks Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz 3,) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen; die Anhaltung ist bis zu 72 Stunden zulässig. Kann die Durchbeförderung während dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist eine weitere Freiheitsentziehung bis zu 48 Stunden nur zulässig, wenn die Landespolizeidirektion dies zur Sicherung der Durchbeförderung anordnet. Eine Verständigung der Landespolizeidirektion von der Übernahme eines solchen Fremden ist nicht erforderlich.
  9. Absatz 7,In den Fällen der Absatz 5 bis 5 b hat die Landespolizeidirektion gelindere Mittel anzuordnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Zurückschiebung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. Paragraph 76, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 77, Absatz 2, 3 und 5 bis 9, gelten sinngemäß, mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die jeweils zuständige Landespolizeidirektion, anstelle der Anordnung einer Schubhaft die Anordnung der Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung und anstelle der Durchsetzung der Abschiebung die Durchführung der Zurückschiebung tritt.
  10. Absatz 8,Die Anhaltung gemäß Absatz 5 a, oder 5b ist formlos durch Freilassung des Fremden oder das gelindere Mittel gemäß Absatz 7, durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      sie nicht mehr länger aufrechterhalten werden dürfen oder
    2. Ziffer 2
      das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
    Paragraph 81, Absatz 2, 3 und 4 letzter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die jeweils zuständige Landespolizeidirektion tritt.

Im RIS seit

18.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40194615

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