(3)Absatz 3,Kommt es - nachdem ein Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 EU-Vertrag eingeleitet worden ist - zu keiner Feststellung nach Art. 7 Abs. 2 EU-Vertrag oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Art. 7 Abs. 3 EU-Vertrag) aufgehoben (Art. 7 Abs. 4 EU-Vertrag), kann Beschwerden gegen Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.Kommt es - nachdem ein Verfahren nach Artikel 7, Absatz eins, EU-Vertrag eingeleitet worden ist - zu keiner Feststellung nach Artikel 7, Absatz 2, EU-Vertrag oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Artikel 7, Absatz 3, EU-Vertrag) aufgehoben (Artikel 7, Absatz 4, EU-Vertrag), kann Beschwerden gegen Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.