Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Sichere Herkunftsstaaten

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, sind
    1. Ziffer eins
      Belgien;
    2. Ziffer 2
      Bulgarien;
    3. Ziffer 3
      Dänemark;
    4. Ziffer 4
      Deutschland;
    5. Ziffer 5
      Estland;
    6. Ziffer 6
      Finnland;
    7. Ziffer 7
      Frankreich;
    8. Ziffer 8
      Griechenland;
    9. Ziffer 9
      Irland;
    10. Ziffer 10
      Italien;
    11. Ziffer 11
      Lettland;
    12. Ziffer 12
      Litauen;
    13. Ziffer 13
      Luxemburg;
    14. Ziffer 14
      Malta;
    15. Ziffer 15
      die Niederlande;
    16. Ziffer 16
      Polen;
    17. Ziffer 17
      Portugal;
    18. Ziffer 18
      Rumänien;
    19. Ziffer 19
      Schweden;
    20. Ziffer 20
      die Slowakei;
    21. Ziffer 21
      Slowenien;
    22. Ziffer 22
      Spanien;
    23. Ziffer 23
      die Tschechische Republik;
    24. Ziffer 24
      Ungarn;
    25. Ziffer 25
      das Vereinigte Königreich und
    26. Ziffer 26
      Zypern.
  2. Absatz 2,Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Absatz eins, EU-Vertrag genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Artikel 7, Absatz eins, EU-Vertrag), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.
  3. Absatz 3,Kommt es - nachdem ein Verfahren nach Artikel 7, Absatz eins, EU-Vertrag eingeleitet worden ist - zu keiner Feststellung nach Artikel 7, Absatz 2, EU-Vertrag oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Artikel 7, Absatz 3, EU-Vertrag) aufgehoben (Artikel 7, Absatz 4, EU-Vertrag), kann Beschwerden gegen Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.
  4. Absatz 4,Weitere sichere Herkunftsstaaten sind
    1. Ziffer eins
      Australien;
    2. Ziffer 2
      Island;
    3. Ziffer 3
      Kanada;
    4. Ziffer 4
      Liechtenstein;
    5. Ziffer 5
      Neuseeland;
    6. Ziffer 6
      Norwegen;
    7. Ziffer 7
      die Schweiz.
    8. Ziffer 8
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
    9. Ziffer 9
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
  5. Absatz 5,Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass
    1. Ziffer eins
      Beschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Absatz 4, genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann und
    2. Ziffer 2
      andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
    Dabei ist vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen.